Elternvertretung in den Klassen
Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) wahrgenommen.
In jeder Klasse werden zwei Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt, die während ihrer Amtszeit die Interessen der Kinder der Klasse und deren Eltern vertreten. Als Bindeglied zwischen Elternhaus und Schule können sie bei einer vertrauensvollen Zusammenarbeit unterstützen.
Die Wahl findet regulär in der ersten und dritten Klassenstufe statt. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Elternteil eines Kindes der jeweiligen Klasse. Mindestens zweimal im Schuljahr wird zu einem Elternabend eingeladen.
Mit der Wahl der Elternvertretung werden gleichzeitig die Vertreterinnen und Vertreter für die Klassenkonferenzen gewählt. Dabei handelt es sich in der Regel um Zeugniskonferenzen, die jeweils zum Halbjahresende stattfinden – mit Ausnahme der ersten Klasse, in der es lediglich am Ende des Schuljahres eine Zeugniskonferenz gibt.
Darüber hinaus können Klassenkonferenzen einberufen werden, wenn beispielsweise über pädagogische oder ordnungsbezogene Maßnahmen beraten wird oder ein elterlicher Antrag auf freiwilligen Rücktritt bzw. Überspringen einer Klassenstufe vorliegt.